Allerdings griff der Beschuldigte der Privatklägerin sowohl in die Hose als auch in den Pullover und berührte diese nicht nur an Gesäss und Brust, sondern auch an der Scham, einem besonders sensiblen Bereich. Jede einzelne der drei Berührungen hätte schon für sich alleine eine sexuelle Nötigung dargestellt. Insgesamt liegt doch ein erheblicher Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung vor. Die Privatklägerin war aufgrund der Fesselung – auch wenn diese wohl primär zwecks Sicherung der Flucht erfolgte – weitgehend wehrlos und stand dem Übergriff ohnmächtig gegenüber. Dies wirkt sich erschwerend aus.