49 16.2.3 Persönliche Verhältnisse und Strafempfindlichkeit Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt und der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten wird auf das bereits Gesagte verwiesen. 16.3 Zwischenfazit: Einzelstrafe und Asperation für den Oralverkehr Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen ist die verschuldensangemessene Einzelstrafe von 36 auf 38 Monate zu erhöhen. Davon werden asperierend 24 Monate berücksichtigt. Als weiteres Zwischenfazit ergibt sich so eine vorläufige Gesamtstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe.