Unter diesem Titel erscheint eine Erhöhung der verschuldensangemessenen Strafe um zwei Monate angezeigt, was auch unter Beachtung des Doppelverwertungsverbots (bzw. bei einer Parallelrechnung mit Berücksichtigung der Täterkomponenten erst nach Festlegung der Gesamtstrafe aufgrund der Tatkomponenten aller Delikte) noch angemessen erscheint. 16.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren In Bezug auf die sexuellen Nötigungen war der Beschuldigte in keiner Hinsicht geständig. Von echter Reue und Einsicht fehlt jede Spur. Unter dieser Täterkomponente ist deshalb keine Strafreduktion vorzunehmen.