Auch hier sind die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten straferhöhend zu werten. Allerdings hat sich der Beschuldigte noch nie ein Sexualdelikt zu schulden kommen lassen. Das Vorleben des Beschuldigten wirkt sich daher hier nur leicht straferhöhend aus. Unter diesem Titel erscheint eine Erhöhung der verschuldensangemessenen Strafe um zwei Monate angezeigt, was auch unter Beachtung des Doppelverwertungsverbots (bzw. bei einer Parallelrechnung mit Berücksichtigung der Täterkomponenten erst nach Festlegung der Gesamtstrafe aufgrund der Tatkomponenten aller Delikte) noch angemessen erscheint.