Entgegen den Ausführungen der Verteidigung war es auch nicht die Privatklägerin, welche dem Beschuldigten von sich aus Oralverkehr anbot, sondern vielmehr dieser selbst, der danach verlangte. 16.1.3 Zwischenfazit: Tatverschulden Insgesamt bewegt sich das Verschulden des Beschuldigten im mittleren Bereich. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint der Kammer eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 36 Monaten als angemessen. 16.2 Täterkomponenten 16.2.1 Vorleben, insbesondere Vorstrafen Auch hier sind die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten straferhöhend zu werten.