Dies wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus. Vermeidbarkeit der Tat Wie bereits festgestellt, war der Beschuldigte beim Überfall auf den Tankstellenshop (leicht) alkoholisiert und deshalb wahrscheinlich etwas enthemmt. Es lag zwar keine i.S.v. Art. 19 Abs. 1 oder 2 StGB relevante Einschränkung seiner Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit vor, anders als beim Raub ist diese alkoholbedingte Enthemmung aber bei den sexuellen Nötigungen leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, da in dubio davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte diese Taten nicht vorausgesehen hat, als er sich Mut für den Überfall antrank.