48 16.1.2 Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte hatte die Tat zwar nicht im Voraus geplant. Als er aber – frustriert vom missglückten Raubüberfall – dazu schritt, tat er dies mit direktem Vorsatz. Die Beweggründe des Beschuldigten für die Tat waren rein egoistischer Natur. Neben der Befriedigung sexueller Bedürfnisse ging es dem Beschuldigten auch um eine Machtdemonstration. Er wollte die Unterwerfung und Erniedrigung der Privatklägerin. Dies wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus.