Mitauslöser der Tat dürfte der missglückte Raubüberfall, die geringe dabei erzielte Beute, gewesen sein. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte gewissermassen als „Ersatzbefriedigung“ von der Privatklägerin verlangte, dass sie sich ausziehe und auf den Boden lege. Als sie sich weigerte, erzwang er den zweimaligen Oralverkehr mit ihr.