230 Z. 313 ff.), und machte sie wütend, da es für sie – entgegen seinen Worten – eben alles andere als gut ausgegangen sei (231 Z. 321 f.). Das Ausmass des verschuldeten Erfolges wiegt im vorliegenden Fall schwer. Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten Im Gegensatz zum Raubüberfall waren die sexuellen Nötigungen vom Beschuldigten nicht geplant, sondern erfolgten spontan. Das Vorgehen des Beschuldigten erscheint deshalb aber nicht minder verwerflich. Mitauslöser der Tat dürfte der missglückte Raubüberfall, die geringe dabei erzielte Beute, gewesen sein.