228 Z. 239 ff.). Auch wenn nicht vorbehaltlos auf diese Aussagen abgestellt werden kann bzw. zumindest hinsichtlich der Kausalität gewisse Fragen offen bleiben (vgl. nachstehend E. V. zum Zivilpunkt), ist doch von einer erheblichen emotionalen Betroffenheit und einer gewissen Traumatisierung auszugehen. Davon zeugen weiter nicht nur der Umstand, dass sie während den Einvernahmen immer wieder weinen musste, sondern auch ihre Reaktion auf den ihr vom Beschuldigten im Mai 2015 geschriebenen Brief. Dieser rief bei ihr Panik und Angst hervor, weil der Beschuldigte ihre Adresse kannte (pag. 230 Z. 313 ff.)