Der Beschuldigte setzte zwar keine grosse körperliche Kraft ein, doch hatte er die Privatklägerin zuvor beim Raubüberfall mit einem Messer bedroht und ihr verbal damit gedroht, sie abzustechen. Er hatte ihr mithin massive Nachteile in Aussicht gestellt und nützte ihre berechtigte Angst vor der Umsetzung seiner Drohungen bei den nachfolgenden sexuellen Handlungen schamlos aus. Mit seinem Handeln hat der Beschuldigte die Privatklägerin in hohem Masse erniedrigt und zum blossen Sexualobjekt degradiert. Die Auswirkungen der Tat auf die Privatklägerin waren nicht unerheblich. Diese erlitt zwar keine körperlichen Verletzungen.