Erschwerend tritt hinzu, dass der Beschuldigte den Oralverkehr zweimal erzwang, er sich also wiederholt über den Willen der Privatklägerin hinwegsetzte, als diese bereits hoffen konnte, es sei vorbei. Die Nötigungsmittel, die der Beschuldigte dabei anwandte, erreichen – innerhalb des Grundtatbestands von Art. 189 Abs. 1 StGB – eine doch erhebliche Intensität. Der Beschuldigte setzte zwar keine grosse körperliche Kraft ein, doch hatte er die Privatklägerin zuvor beim Raubüberfall mit einem Messer bedroht und ihr verbal damit gedroht, sie abzustechen.