47 (BGE 132 IV 120 ff. E.2.5, S. 126). Für Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Mindeststrafe von einem Jahr vor (Art. 190 Abs. 1 StGB). Der Oralverkehr dauerte zwar objektiv betrachtet mit ca. ein bis zwei Minuten insgesamt nicht besonders lange, subjektiv war es für die Privatklägerin aber eine Ewigkeit. Erschwerend tritt hinzu, dass der Beschuldigte den Oralverkehr zweimal erzwang, er sich also wiederholt über den Willen der Privatklägerin hinwegsetzte, als diese bereits hoffen konnte, es sei vorbei.