Dabei handelt es sich um eine beischlafsähnliche Handlung, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Strafzumessung grundsätzlich einer Vergewaltigung gleichzustellen ist. Das Bundesgericht führte dazu aus: «Ein solcher Oralverkehr ist in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich, und die Nötigung zur Duldung eines derartigen Oralverkehrs ist in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich.