Von echter Reue und Einsicht ist dagegen auch in Bezug auf diesen Raubüberfall nichts zu spüren. 15.2.3 Persönliche Verhältnisse und Strafempfindlichkeit Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt und seiner Strafempfindlichkeit wird auf das bereits Ausgeführte verwiesen (vorstehend E. IV.14.2.3). Diese Täterkomponenten wirken sich auch hier weder straferhöhend, noch –vermindernd aus. 15.3 Zwischenfazit: Einzelstrafe und Asperation für den Raubüberfall vom 11. Januar 2009