Er war jedoch einerseits nicht im Vollrausch, sondern höchstens etwas enthemmt. Andererseits muss auch hier davon ausgegangen werden, dass er sich bewusst und gewollt Mut für den Überfall antrank, weshalb dieser Aspekt beim Raub nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. 15.1.3 Zwischenfazit: Tatverschulden Insgesamt ist aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen, welches etwas weniger schwer erscheint, als beim Raubüberfall auf die Coop-Filiale.