15.1.2 Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte wiederum mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen und damit egoistischen Beweggründen. Vermeidbarkeit der Tat Wie bereits erwähnt, war der Raubüberfall auf den Tankstellenshop entgegen den Behauptungen des Beschuldigten keine spontane, lediglich im Alkoholrausch zustande gekommene Tat. Der Beschuldigte hatte zwar auch hier zuvor etwas getrunken. Er war jedoch einerseits nicht im Vollrausch, sondern höchstens etwas enthemmt.