Zusätzlich versetzte der Beschuldigte diese durch seine verbalen Drohungen, sie u.a. abzustechen, in Angst und Schrecken. Schliesslich fesselte er die Privatklägerin, wandte also Gewalt an, um so seine Flucht und damit auch die Beute zu sichern. Die Nötigungshandlungen erreichten deshalb ein erhebliches Mass an Intensität. Gleichzeitig war aber – anders als beim Überfall auf die Coop-Filiale – nur eine Angestellte davon betroffen und handelte der Beschuldigte alleine.