Als Nötigungsmittel verwendete der Beschuldigte ein Messer, mit welchem er der Privatklägerin – bei entsprechender Verwendung – massive, lebensgefährliche Verletzungen hätte zufügen können. Indem er der Privatklägerin dieses Messer zu Beginn des Überfalls in Gesichtshöhe vorhielt, es ihr sodann im Kassenbereich mit der Spitze voran aus relativ geringer Entfernung vor den Hals hielt und mit dem Messer auch vor ihrem Bauch herumfuchtelte, schuf der Beschuldigte eine Gefahr für Leib und Leben der Privatklägerin. Zusätzlich versetzte der Beschuldigte diese durch seine verbalen Drohungen, sie u.a. abzustechen, in Angst und Schrecken.