307 Z. 49, 322 Z. 155-156 und 560 Z. 17-18 und Z. 30) und um welche er sich offensichtlich schon längere Zeit nicht gekümmert hat bzw. kümmern kann.» Der oberinstanzlich eingeholte Bericht der Justizvollzugsanstalt S.________ vom 19. September 2016 (pag. 733 ff.) attestiert dem Beschuldigten – abgesehen von einer Disziplinierung wegen Konsums/Besitzes von Betäubungsmitteln im Oktober 2015 – einen positiven, in geordneten Bahnen verlaufenden Strafvollzug. U.a. arbeite er zuverlässig in der Sattlerei und nehme seit Februar 2016 an der Suchtgruppe teil (vgl. auch die vom Beschuldigten oberinstanzlich eingereichte Bestätigung, pag.