Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt kann zunächst auf folgende Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden: «Der Beschuldigte hat in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2009, pag. 324 ff.) und befindet sich seit dem 25.12.2014 im Strafvollzug (seit 17.01.2016 im vorzeitigen Strafvollzug; pag. 16.1 ff., 527 f. und 532). Er ist Vater einer Tochter, welche bei seinen Eltern lebt (pag. 307 Z. 49, 322 Z. 155-156 und 560 Z. 17-18 und Z. 30) und um welche er sich offensichtlich schon längere Zeit nicht gekümmert hat bzw. kümmern kann.