Gleichzeitig versuchte er auch dann noch, seine Rolle bei der Tat und das Ausmass der dabei erzwungenen Handlungen (Öffnen des Tresors) herunterzuspielen sowie sein Mitwirken durch seine angebliche Alkoholisierung zu erklären. Das ist zwar sein gutes Recht, es ist unter diesem Umständen aber weder von echter Reue und Einsicht noch von einem Geständnis auszugehen, welches zu einer Strafreduktion berechtigen würde. 14.2.3 Persönliche Verhältnisse und Strafempfindlichkeit Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt kann zunächst auf folgende Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden: