V.5. ihrer Erwägungen, pag. 640 ff.). Der Beschuldigte ist also einschlägig vorbestraft und hat sich weder durch diese erste, noch durch die zwei weiteren in den rund zweieinhalb Jahren vor der Tat ergangenen Verurteilungen zu Gefängnisstrafen von insgesamt 40 Monaten von der Begehung des Raubüberfalls auf die Coop-Filiale in T.________ abhalten lassen. Er war erst knapp vier Monate zuvor bedingt aus dem Vollzug entlassen worden. Dieser Umstand hat sich erheblich straferhöhend auszuwirken, während das übrige Vorleben neutral zu werten ist. Unter dieser Täterkomponente rechtfertigt sich eine Erhöhung der Strafe um vier Monate.