«Zum Vorleben des Beschuldigten ist auszuführen, dass der Beschuldigte in der Gegend von O.________ aufgewachsen ist. Nach der obligatorischen Schulzeit hat der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen keine Lehrstelle gefunden und ein Jahr als Schreiner gearbeitet. Danach habe er eine Dachspenglerlehre begonnen, diese jedoch nach einem Jahr abgebrochen. Anschliessend habe er verschiedene Anstellungen als Hilfsarbeiter im Lager oder als Maschinist gehabt. Es seien jeweils längere Anstellungen von einem bis zwei Jahren gewesen.