Zwischenfazit: Tatverschulden Insgesamt ist aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten von einem leichten bis mittleren Tatverschulden auszugehen. Diesem Verschulden erscheint – mit Blick auf den weiten Strafrahmen – eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten angemessen. 14.2 Täterkomponenten 14.2.1 Vorleben, insbesondere Vorstrafen Zum Vorleben des Beschuldigten kann zunächst die Vorinstanz zitiert werden: «Zum Vorleben des Beschuldigten ist auszuführen, dass der Beschuldigte in der Gegend von O.________ aufgewachsen ist.