Er war jedoch nicht in einem Mass betrunken, dass von einer Einschränkung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auszugehen wäre. Aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums ist lediglich von einer gewissen Enthemmung auszugehen, die der Beschuldigte allerdings gerade im Hinblick auf die Tat gewollt herbeiführte, indem er sich Mut antrank. Diese Enthemmung ist deshalb unter dem Aspekt der Vermeidbarkeit der Tat nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 14.1.3 Zwischenfazit: Tatverschulden Insgesamt ist aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten von einem leichten bis mittleren Tatverschulden auszugehen.