Vermeidbarkeit der Tat Der Beschuldigte dürfte zwar unter einem gewissen Druck seitens seiner Mittäter gestanden haben, sich der von ihnen geplanten Tat anzuschliessen. Allerdings wusste er dies gemäss den tatsächlichen Feststellungen bereits in dem Moment, als er sich entschied, zu den beiden ins Auto zu steigen. Sodann ist sachverhaltsmässig auch erstellt, dass der Beschuldigte zwar vor dem Überfall noch Alkohol konsumierte. Er war jedoch nicht in einem Mass betrunken, dass von einer Einschränkung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auszugehen wäre.