42 Gute zu halten ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz, dass er und sein Mittäter die Angestellten zu beruhigen versuchten und ihnen sagten, ihnen und ihren Familien werde nichts passieren und das Geld sei ja versichert. 14.1.2 Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, finanziellen Beweggründen. Dies stellt beim Raub allerdings den Regelfall dar und ist weder verschuldenserhöhend noch –vermindernd zu werten. Vermeidbarkeit der Tat