Dass der Beschuldigte und sein Mittäter der Angestellten I.________ bei Ladenschluss, nach Einbruch der Dunkelheit maskiert und bewaffnet beim Hinterausgang/Warenlift abpassten und ihre Waffenattrappen gegen sie und ihre Kollegin richteten ist als perfide zu bezeichnen, geht allerdings hinsichtlich der Verwerflichkeit des Vorgehens nicht wesentlich über den Normalfall eines Raubes hinaus. Zu