Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist es sachverhaltsmässig erwiesen, dass die beiden Verkäuferinnen sich nicht freiwillig bzw. nur aufgrund eines Sicherheitskonzepts so verhielten. Auch wenn die Täter keine echten Waffen einsetzen und damit objektiv nicht besonders gefährlich vorgingen, gelang es ihnen doch, die beiden Frauen damit in Angst und Schrecken zu versetzen, war für diese doch nicht erkennbar, dass es sich bloss um Attrappen handelte. Damit wiesen die Nötigungshandlungen doch eine gewisse Intensität auf.