49 Abs. 1 StGB). 13.3 Es kann an dieser Stelle erneut vorweg genommen werden, dass die so bemessene Gesamtstrafe mit Blick auf das Verschulden bei jeder einzelnen Tat nur eine Freiheitsstrafe sein kann. 41 Ausserordentliche Umstände, welche dabei ein Überschreiten der ordentlichen Obergrenze des Strafrahmens von zehn Jahren rechtfertigen würden, liegen nicht vor.