Von den beiden Raubüberfällen erscheint derjenige auf die Coop-Filiale aufgrund des mittäterschaftlichen Vorgehens, der Mehrzahl von Opfern sowie aufgrund der deutlich höheren Beute als das verschuldensmässig schwerere Delikt. Es ist deshalb nachfolgend zunächst die Strafe für den Raubüberfall auf die Coop- Filiale festzusetzen und diese Einsatzstrafe danach für den Raubüberfall auf den BP Tankstellenshop sowie für die beiden sexuellen Nötigungen angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).