13. Schwerstes Delikt, Strafrahmen und Strafart 13.1 Der Beschuldigte ist mit vorliegendem Urteil wegen mehrfachen Raubes (rechtskräftige Schuldsprüche) sowie wegen mehrfacher sexueller Nötigung (reformatorische Schuldsprüche) zu bestrafen. 13.2 Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Für "einfache" sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) sieht das Gesetz einen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor.