Nachdem der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil auch wegen eines Deliktes zu bestrafen ist, welches er vor Erlass jenes Strafbefehls beging (Raubüberfall vom 3. Dezember 2008 auf die Coop-Filiale in T.________), liegt potentiell ein Fall sog. teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor. Da für jedes einzelne hier zu ahndende Delikt allerdings nur eine Freiheitsstrafe verschuldensangemessen erscheint und damit eine Geldstrafe ausser Betracht fällt, liegt kein Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 2 StGB vor.