Allein das spätere Ausnützen des Umstands, dass die Privatklägerin deswegen bereits verängstigt war, und dass das Messer vom Beschuldigten jederzeit erneut hätte eingesetzt werden können, begründen nach Ansicht der Kammer entgegen der Vorinstanz weder objektiv noch subjektiv eine «Rücksichts- und Gefühlslosigkeit sondergleichen». Nachdem der Beschuldigte keine weiteren Drohungen aussprach und lediglich geringfügige Gewalt (Festhalten am Kopf) anwandte, war der sich aus den übrigen Umständen ergebende Zwang – auch aus Sicht des Beschuldigten – vielmehr notwendig, um den Widerstand der Privatklägerin überhaupt zu brechen