Zumindest in dubio pro reo ist nämlich davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Messereinsatzes den Tatentschluss zur sexuellen Nötigung noch nicht gefasst hatte. Allein das spätere Ausnützen des Umstands, dass die Privatklägerin deswegen bereits verängstigt war, und dass das Messer vom Beschuldigten jederzeit erneut hätte eingesetzt werden können, begründen nach Ansicht der Kammer entgegen der Vorinstanz weder objektiv noch subjektiv eine «Rücksichts- und Gefühlslosigkeit sondergleichen».