Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass aufgrund des Messereinsatzes beim vorangehenden Raub in objektiver Hinsicht grausames Handeln bei der sexuellen Nötigung vorläge, würde ein Schuldspruch wegen qualifizierter Tatbegehung am subjektiven Tatbestand scheitern. Zumindest in dubio pro reo ist nämlich davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Messereinsatzes den Tatentschluss zur sexuellen Nötigung noch nicht gefasst hatte.