Der Beschuldigte handelte nach Ansicht der Kammer auch nicht «geradezu sadistisch» oder mit besonders rücksichtsbzw. gefühlslos. Auch die Privatklägerin sagte aus, der Beschuldigte sei nicht aggressiv, sondern eher ruhig aufgetreten. Dass sie (subjektiv) im Tatzeitpunkt besondere Qualen hätte erleiden müssen, schilderte sie hingegen gerade nicht. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass aufgrund des Messereinsatzes beim vorangehenden Raub in objektiver Hinsicht grausames Handeln bei der sexuellen Nötigung vorläge, würde ein Schuldspruch wegen qualifizierter Tatbegehung am subjektiven Tatbestand scheitern.