Er fügte ihr aber bei der sexuellen Nötigung objektiv betrachtet keine besonderen Qualen oder Leiden zu, welche eindeutig über das Mass dessen hinausgingen, was schon zur Erfüllung des Grundtatbestandes von Art. 189 Abs. 1 StGB nötig war. Hätte der Beschuldigte zuvor nicht unter Einsatz eines Messers Geld von der Privatklägerin verlangt, wäre sie seiner – in dubio mit keinen expliziten Drohungen verbundenen – Aufforderung zum Oralverkehr wohl kaum nachgekommen. Der Beschuldigte handelte nach Ansicht der Kammer auch nicht «geradezu sadistisch» oder mit besonders rücksichtsbzw. gefühlslos.