Sowohl in Bezug auf den Zeitpunkt des Messereinsatzes wie auch hinsichtlich dessen Gefährlichkeit ist jener Fall offenkundig nicht mit dem vorliegenden vergleichbar. Der Beschuldigte handelte vorliegend zwar im Wissen um die sich aus dem vorangehenden bewaffneten Raubüberfall ergebende Zwangslage bei der Privatklägerin und nutzte ihre begründete Angst schamlos aus. Er fügte ihr aber bei der sexuellen Nötigung objektiv betrachtet keine besonderen Qualen oder Leiden zu, welche eindeutig über das Mass dessen hinausgingen, was schon zur Erfüllung des Grundtatbestandes von Art. 189 Abs. 1 StGB nötig war.