Der vorliegende Sachverhalt weicht auch deutlich von dem von der Vorinstanz zitierten Fall SK 11 131 (Urteil der 2. Strafkammer vom 4. November 2011) ab. In jenem Fall hatte der Täter vom Opfer Sex verlangt und, als dieses sich weigerte, ein Küchenmesser mit einer ca. 20 cm langen Klinge aus der Küche geholt, das Opfer an den Haaren gepackt und gezerrt, kniend vor sich positioniert, den Kopf des Opfers gewaltsam an seinen Penis geführt und es – das Messer noch immer in den Händen haltend – zum Oralverkehr aufgefordert. Als das Opfer erwiderte, es werde erbrechen, wenn es dies tun müsse, hielt ihm der Täter das Messer für wenige Se-