Dies genügt nach Ansicht der Kammer jedoch nicht, um objektiv von der Verwendung eines gefährlichen Gegenstands bzw. von einem für die Privatklägerin objektiv gefährlichen Vorgehen bei der sexuellen Nötigung auszugehen. Der vorliegende Sachverhalt weicht auch deutlich von dem von der Vorinstanz zitierten Fall SK 11 131 (Urteil der 2. Strafkammer vom 4. November 2011) ab.