Zum nachfolgenden Oralverkehr kam es zwar nur aufgrund des vorangegangenen bewaffneten Raubüberfalls, bei welchem der Privatklägerin das Messer vom Beschuldigten relativ nahe vor – und (entgegen der Vorinstanz) nicht an – den Hals gehalten, ihr mit dem diesem vor dem Bauch herumgefuchtelt und ihr verbal damit gedroht worden war, sie abzustechen. Dies genügt nach Ansicht der Kammer jedoch nicht, um objektiv von der Verwendung eines gefährlichen Gegenstands bzw. von einem für die Privatklägerin objektiv gefährlichen Vorgehen bei der sexuellen Nötigung auszugehen.