Bereits bei der dem Oralverkehr vorangehenden wiederholten Aufforderung zum Ausziehen und auf den Boden legen kam das Messer mithin im Zweifel nicht mehr zum Einsatz. Zum nachfolgenden Oralverkehr kam es zwar nur aufgrund des vorangegangenen bewaffneten Raubüberfalls, bei welchem der Privatklägerin das Messer vom Beschuldigten relativ nahe vor – und (entgegen der Vorinstanz) nicht an – den Hals gehalten, ihr mit dem diesem vor dem Bauch herumgefuchtelt und ihr verbal damit gedroht worden war, sie abzustechen.