In dubio pro reo muss hingegen angenommen werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin das Messer anschliessend in Phase 3, bei und nach der räumlichen Verschiebung in das Lager nicht mehr vorgehalten und auch nicht mehr explizit mit einem Messereinsatz gedroht hat. Bereits bei der dem Oralverkehr vorangehenden wiederholten Aufforderung zum Ausziehen und auf den Boden legen kam das Messer mithin im Zweifel nicht mehr zum Einsatz.