Es ist jedoch sachverhaltsmässig davon auszugehen, dass das Messer vom Beschuldigten nicht mehr unmittelbar im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen eingesetzt wurde. Vielmehr ist ein Messereinsatz nur bis zu Phase 2, als sich der Beschuldigte und die Privatklägerin im vorderen Teil des Shops bzw. im Kassenbereich aufhielten, erstellt. In dubio pro reo muss hingegen angenommen werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin das Messer anschliessend in Phase 3, bei und nach der räumlichen Verschiebung in das Lager nicht mehr vorgehalten und auch nicht mehr explizit mit einem Messereinsatz gedroht hat.