229 Z. 280). Ein Messer dieser Art ist objektiv geeignet, eine schwere Gesundheitsschädigung herbeizuführen und kann – je nach Verwendung – einen gefährlichen Gegenstand im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darstellen, zumal schon gerade im Kopf- und Brustbereich gerichtsnotorisch schon wenig tiefe Verletzungen lebensgefährlich sein können. Es ist jedoch sachverhaltsmässig davon auszugehen, dass das Messer vom Beschuldigten nicht mehr unmittelbar im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen eingesetzt wurde.