189 Abs. 3 StGB angeklagt. Durch die Bedrohung und Nötigung der Privatklägerin mit dem Messer, indem er dieser das Messer mit der Spitze voran entgegen und ihr die Klinge zeitweise an den Hals gehalten habe, bzw. derart nahe am Hals, dass die Klinge ihren Hals zweitweise berührt habe, habe der Beschuldigte besonders grausam gehandelt. Es ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte zur Begehung des Raubes ein Messer verwendete, welches eine ca. 20 cm lange Klinge aufwies und jedenfalls geeignet gewesen wäre, der Privatklägerin eine Stichverletzung zuzufügen (vgl. pag. 229 Z. 280).