Es liegt nach Ansicht der Kammer kein fliessendes Geschehen im Sinne einer Tateinheit von Oralverkehr und den übrigen sexuellen Handlungen vor. Zudem kam es im Getränkelager zu klar andersartigen sexuellen Handlungen als im Lager. Auch deshalb ist von einem selbständigen Tatentschluss des Beschuldigten auszugehen. Die verschiedenen sexuell motivierten Berührungen stehen hingegen unter sich wiederum in einem engen Zusammenhang, weshalb diesbezüglich ebenfalls von einer Tateinheit auszugehen ist.