Insofern erscheint auch der zweite Oralverkehr noch vom (ersten) Tatenschluss umfasst. Der zweimalige Oralverkehr im Lager stellt also rechtlich gesehen eine Tateinheit dar. Hingegen fand in der Folge eine räumliche Verschiebung in das Getränkelager statt, wo der Beschuldigte die Privatklägerin zuerst fesselte, bevor er sie anschliessend am Gesäss, in der Schamgegend und an der Brust berührte. Es gab also auch zeitlich eine klare Unterbrechung. Es liegt nach Ansicht der Kammer kein fliessendes Geschehen im Sinne einer Tateinheit von Oralverkehr und den übrigen sexuellen Handlungen vor.